STATUTEN des Niederösterreichischen Skibobverband (NÖSBV)
Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§1 Name und Sitz des Verbands
Der Niederösterreichische Skibobverband (NÖSBV) hat seinen Sitz in
St.Pölten. Er vereinigt alle Skibobvereine und -sektionen
Niederösterreichs und gehört dem Fachverband für Skibob, dem
Österreichischen Skibobverband (ÖSBV), an.
§ 2 Zweck
Der Verband, dessen Tätigkeit auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet ist,
bezweckt:
a) die Förderung und Kontrolle des Skibobsports in sämtlichen
Belangen als Amateursport
b) die Koordinierung sämtlicher nationaler und internationaler
Interessen des Skibobsports
c) die Durchführung von nationalen und internationalen
Skibobveranstaltungen in Niederösterreich
d) die Durchführung und Mitwirkung bei Lehrgängen aller Arten,
insbesondere für den Nachwuchs
e) die Verhinderung und Bekämpfung des Dopings
f) die Ausbildung und Überwachung von Kampfrichtern auf
Landesebene, wobei jährlich eine Landeskampfrichtertagung stattzufinden hat
g) die Ausbildung, Förderung und Überwachung von Lehr- und
Sportwarten auf Landesebene
§ 3 Aufbringung der finanziellen Mittel
durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Veranstaltungen
c) Subventionen und Spenden
d) sonstige Einnahmen und Zuwendungen
e) Werbeeinschaltungen in Ausschreibungen
f) Transparenten bei Veranstaltungen
$ 4 Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder
sind die Niederösterreichischen Skibobvereine, -klubs oder -sektionen
von Sportvereinen in unserem Bundesland. Über die Aufnahme von
Verbandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Das passive
Wahlrecht steht jedermann zu – in vermögensrechtlicher Hinsicht ist
der NÖSBV selbständig. Er hat dem ÖSBV gegenüber die durch die
Statuten, Generalversammlung und durch das Präsidium auferlegten
finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die
ordentlichen Mitglieder nehmen voll an allen Rechten und Pflichten des
Verbands teil.
b) Fördernde Mitglieder
sind physische oder juristische Personen, die zwar die Verbandszwecke
fördern, jedoch nicht an den Rechten und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder teilnehmen. Sie haben das Recht, an den ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlungen ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
c) Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich um den Verband und dessen Zweck
hervorragende Verdienste um den Skibobsport in Niederösterreich
erworben haben. Ehrenmitglieder und -präsidenten können über
Antrag der Vereine oder des Präsidiums durch einen Beschluss der
Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ernannt werden.
Die alle oben erwähnten Mitgliedschaften erlöschen durch den Tod der
physischen Person, das Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei
juristischen Personen sowie durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur mittels eingeschriebenem Brief spätestens 2
Monate vor Beginn des neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen.
Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes wegen unehrenhafter
Handlungen, die gegen die Interessen des Verbands gerichtet sind, kann
jederzeit erfolgen. Die Entscheidung obliegt mit einfacher
Stimmenmehrheit der Generalversammlung. Gegen einen solchen
Beschluss der Generalversammlung steht dem ausgeschlossenem
Mitglied das Recht zu das Schiedsgericht anzurufen.
§ 5 Rechte der Vereine
Die Vereine des NÖSBV wählen nach Maßgabe dieser Statuten das
Präsidium. Es stehen ihnen im übrigen jene Rechte zu, die sich aus
diesen Statuten und aus den Beschlüssen des NÖSBV ergeben.
§ 6 Pflichten der Vereine
Die Vereine sind verpflichtet, dem NÖSBV
a) alljährlich einen Monat nach der Generalversammlung, die
Zusammensetzung
des Vereinsvorstands schriftlich bekannt zu geben sowie Abschriften
des Protokolls der Generalversammlung abzugeben.
b) Name, Anschrift und Anzahl der Mitglieder ihres Vereins bzw.
Sektion zeitgerecht bis zum 21. Dezember nach dem jeweiligen Stand zu
melden.
§ 7 Organe des Verbands
a) Generalversammlung
b) Präsidium
c) Sportausschuss
d) Rechnungsprüfer
§ 8 Die Generalversammlung
setzt sich aus den Vertretern der Vereine und den
Präsidiumsmitgliedern zusammen. Bei allen ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlungen haben die
Präsidiumsmitglieder eine nicht übertragbare Stimme.
Die Vereine haben je eine Stimme.
§ 9 Präsidium
1) Zusammensetzung des Präsidiums:
Präsidenten
Vizepräsident
Schriftführer
Kassier
nicht Teil des Vorstandes:
Sportwart
Referent Breitensport und Lehrwesen
Referent für Kampfrichter, Rechts und Versicherungswesen,
Presse
Stellvertreter Finanzreferent (optional)
Stellvertreter Schriftführer (optional)
2) Wahl des Präsidiums:
Die Wahl des Präsidiums und der Präsidiumsmitglieder erfolgt auf 4
Jahre in einer ordentlichen Generalversammlung aufgrund der von den
Vereinsmitgliedern eingebrachten Wahlvorschläge. Eine Wiederwahl
ist zulässig. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder.
3) Abstimmung:
Jedes Präsidiumsmitglied hat bei allen Abstimmungen in den
Präsidiumssitzungen eine Stimme. Stimmübertragungen auf andere
Präsidiumsmitglieder sind nicht zulässig. Bei Abwesenheit eines
Referenten sind die Stellvertreter stimmberechtigt. Das Präsidium
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit – mit Ausnahme jener
Fälle, für die diese Statuten eine andere Abstimmung vorsieht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei
dessen Abwesenheit die des jeweiligen Vorsitzenden.
4) Aufgabe der Präsidiumsmitglieder:
Die Präsidiumsmitglieder haben die ihnen obliegenden Aufgaben
grundsätzlich ehrenamtlich nach ihrem besten Wissen und Gewissen
zu erfüllen. Sie sind an die Beschlüsse der Generalversammlung
gebunden und für die Ausführung dieser Beschlüsse verantwortlich.
5) Ersatzmitglieder:
Der Präsident ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Präsidiumsmigliedes
eine geeignete Person zu ernennen. Dieses Ersatzmitglied hat bis zur
nächsten Generalversammlung bei allen Sitzungen das Stimmrecht. Die
Ernennung muss durch die nächste Generalversammlung bestätigt
werden. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung ist vom
Präsidenten eine andere Person vorzuschlagen (durch Wahl).
§ 10 Die Leitung und Verwaltung des Verbands
obliegt dem Präsidium unter dem Vorsitz des Präsidenten, an dessen
Stelle bei Verhinderung der Vizepräsidenten tritt. Der NÖSBV wird nach
außen in allen Angelegenheiten durch den Präsidenten vertreten. Der
Präsident ist berechtigt, fallweise einen Vizepräsidenten mit seiner
Vertretung zu beauftragen. Die notwendigen Schriftstücke sind vom
Präsidenten zu unterfertigen. Schriftstücke, die in den Bereich der
Referenten fallen, sind von diesen zu unterfertigen. In
Geldangelegenheiten zeichnet der Kasssier oder sein Stellvertreter.
Der Präsident, der Vizepräsidenten, der Schriftführer und der Kassier
sind befugt, gemeinsam kurzfristige Entscheidungen in allen
Angelegenheiten zu treffen, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten sind. Bei einer Abstimmung
entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten oder die des jeweiligen
Vorsitzenden.
§ 11 Sportausschuss
1) Der Sportausschuss besteht aus dem Vizepräsidenten als
Vorsitzenden
Sportwart
Kampfrichterchef
Präsidenten
Kassier
Einmal im Jahr sollte eine Sitzung einzuberufen werden. Der
Sportausschuss ist oberstes Organ und entscheidet in sportlichen
Belangen als letzte Instanz mit einfacher Stimmenmehrheit und ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter sowie zwei
Ausschussmitglieder anwesend sind. Die Einladung kann schriftlich,
mündlich oder telefonisch erfolgen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Von der Generalversammlung sind für die Dauer von vier Jahre zwei
Rechnungsprüfer zu wählen, die die Pflicht und das Recht haben, die
Kassengeschäfte des NÖSBV laufend zu überwachen und der
Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Das Kampfrichterreferat
ist ein im Rahmen des ÖSBV und den Statuten selbständiges Organ und
wird vom ÖSBV-Kampfrichterchef geleitet. Der ÖSBV-Kampfrichterchef
und die Landeskampfrichterreferenten dürfen nur aus dem Stande der
geprüften ÖSBV-Kampfrichter mit langjähriger, sportlicher Erfahrung
sowie körperlicher und geistiger Eignung nominiert werden. Das
Kampfrichterreferat setzt sich aus dem Kampfrichterchef als
Vorsitzenden, dem Vizepräsidenten und dem
Landeskampfrichterreferenten zusammen.
§ 14 Generalversammlung und Präsidiumssitzung
a)die ordentliche Generalversammlung
muß alle 2 Jahre nach Saisonschluss – spätestens jedoch vor Beginn der
nächsten Saison – stattfinden. Sie wird vom Präsidenten oder seinem
Vertreter einberufen. Die Einladung hat 4 Wochen zuvor mit
Bekanntgabe der Tagesordnung an sämtliche Präsidiumsmitglieder,
Vereine und Sektionen zu erfolgen.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
- Feststellung der Stimmen
- Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung
- Berichte des Präsidenten und der Präsidiumsmitglieder
- Rechnungsabschluß
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Wahl des Präsidiums und des erweiterten Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr
- Anträge, über die die Generalversammlung abzustimmen hat
- Allfälliges
b) außerordentliche Generalversammlungen
können jederzeit vom Präsidenten oder von seiner Vertretung
einberufen werden, wenn das Interesse des NÖSBV es erfordert oder
wenn dies mindestens 1/10 der Verbandsmitglieder schriftlich unter
Angabe von Gründen begehren.
c) An den vom Präsidenten einberufenen Präsidiumssitzungen nehmen
nur die Präsidiumsmitglieder und eingeladene fördernde Mitglieder
teil.
d) Allgemeine Bestimmungen: - Alle Sitzungen und Versammlungen werden durch den Präsidenten
einberufen und sind vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu leiten. - Anträge für die Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage
zuvor eingebracht werden. - Sämtliche Beschlüsse in den Sitzungen werden, soweit keine andere
Regelung getroffen wird, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Anträge auf
Änderung der Statuten bedürfen der Beschlussfähigkeit einer
3/4 Stimmenmehrheit aller bei der Generalversammlung
anwesenden Stimmberechtigten. - Kommt eine beschlussfähige Generalversammlung oder Sitzung nicht
zustande, so ist eine neue GV oder Sitzung binnen einer halben Stunde durch
den Präsidenten einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
§ 15 Schiedsgericht
In allen aus den Verbandsverhältnissen direkt oder indirekt
entstandenen Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5
Personen besteht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder
Streitteil innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter
namhaft macht. Der Vorsitzende ist der Rechtsreferent des NÖSBV.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind
endgültig und unterliegen keiner weiteren Anfechtung. Das
Schiedsgericht hat seine Entscheidungen innerhalb von 14 Tagen
schriftlich den Streitteilen, dem zuständigen Referenten und den
Präsidiumsmitgliedern mitzuteilen.
§ 16 Disziplinarrecht
Die Regelung des Disziplinarrechts bleibt einer eigenen
Disziplinarordnung vorbehalten.
§ 17 Die Auflösung des Verbands
kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen
Generalversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine
4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wobei
zumindest 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sein müssen.
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks hat diese
Generalversammlung, sofern ein Verbandsvermögen vorhanden ist,
auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das
verbleibende Vereinsvermögen den aktiven Vereinen in NÖ zu
übergeben.
Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet die freiwillige Auflösung
innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
