Statuten

  1. Feststellung der Stimmen
  2. Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung
  3. Berichte des Präsidenten und der Präsidiumsmitglieder
  4. Rechnungsabschluß
  5. Bericht der Rechnungsprüfer
  6. Entlastung des Präsidiums
  7. Wahl des Präsidiums und des erweiterten Vorstandes
  8. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  9. Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr
  10. Anträge, über die die Generalversammlung abzustimmen hat
  11. Allfälliges
    b) außerordentliche Generalversammlungen
    können jederzeit vom Präsidenten oder von seiner Vertretung
    einberufen werden, wenn das Interesse des NÖSBV es erfordert oder
    wenn dies mindestens 1/10 der Verbandsmitglieder schriftlich unter
    Angabe von Gründen begehren.
    c) An den vom Präsidenten einberufenen Präsidiumssitzungen nehmen
    nur die Präsidiumsmitglieder und eingeladene fördernde Mitglieder
    teil.
    d) Allgemeine Bestimmungen:
  12. Alle Sitzungen und Versammlungen werden durch den Präsidenten
    einberufen und sind vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu leiten.
  13. Anträge für die Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage
    zuvor eingebracht werden.
  14. Sämtliche Beschlüsse in den Sitzungen werden, soweit keine andere
    Regelung getroffen wird, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Anträge auf
    Änderung der Statuten bedürfen der Beschlussfähigkeit einer
    3/4 Stimmenmehrheit aller bei der Generalversammlung
    anwesenden Stimmberechtigten.